Das Geringverdienermodell

Verbesserte Rahmenbedingungen und Fördermöglichkeiten für niedrige Einkommen

Das BRSG bietet seit 2018 insbesondere für Geringverdiener verbesserte Regelungen und Förderungen in der betrieblichen Altersversorgung. Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis können nunmehr u. a. vom bAV-Förderbetragsmodell bzw. Geringverdienermodell profitieren (§ 100 EStG n.F.). Für arbeitgeberfinanzierte Beiträge in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg (mindestens 240,- €, maximal 960,- € p. a.) wird demnach ein staatlicher Förderbetrag von 30 % gewährt, sofern es sich um einen neuen, zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag handelt (Referenzjahr 2016). Der zugrunde gelegte Versicherungstarif muss zudem gesetzlich definierte Vorgaben erfüllen.

Der Förderbetrag wird dem Arbeitgeber mittels Abrechnung über das Lohnsteuer-Abzugsverfahren direkt gutgeschrieben (Einbehalt durch Arbeitgeber oder Erstattung durch das Finanzamt). Der Beitrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei (bis 4 % der BBG) und wird bis zum geförderten Maximum nicht auf die Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG angerechnet. Er kann in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Im Gegenzug ist der erhaltene Förderbetrag als Betriebseinnahme zu bilanzieren.

Das Geringverdienermodell kann für Arbeitnehmer mit einem laufenden Bruttolohn von max. 2.575,- € mtl. gewährt werden. Diese Obergrenze gilt generell, also auch für Teilzeitkräfte oder für Arbeitnehmer in entgeltloser Dienstzeit. Maßgeblich ist der jeweilige Zeitpunkt der Beitragszahlung. Zu berücksichtigen sind insbesondere Monatslöhne/-gehälter, Mehrarbeitsvergütungen, Provisionen, Zuschläge und Zulagen sowie geldwerter Vorteil durch Dienstwagen. Nicht angerechnet werden hingegen bspw. das 13./14. Monatsgehalt, Abfindungen, Gratifikationen, Jubiläums- und Weihnachtszuwendungen oder Urlaubsgelder.

Geringverdienermodell

Verbesserte Rahmenbedingungen und Fördermöglichkeiten für niedrige Einkommen

Das BRSG bietet seit 2018 insbesondere für Geringverdiener verbesserte Regelungen und Förderungen in der betrieblichen Altersversorgung. Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis können nunmehr u. a. vom bAV-Förderbetragsmodell bzw. Geringverdienermodell profitieren (§ 100 EStG n.F.). Für arbeitgeberfinanzierte Beiträge in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg (mindestens 240,- €, maximal 960,- € p. a.) wird demnach ein staatlicher Förderbetrag von 30 % gewährt, sofern es sich um einen neuen, zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag handelt (Referenzjahr 2016). Der zugrunde gelegte Versicherungstarif muss zudem gesetzlich definierte Vorgaben erfüllen.

Der Förderbetrag wird dem Arbeitgeber mittels Abrechnung über das Lohnsteuer-Abzugsverfahren direkt gutgeschrieben (Einbehalt durch Arbeitgeber oder Erstattung durch das Finanzamt). Der Beitrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei (bis 4 % der BBG) und wird bis zum geförderten Maximum nicht auf die Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG angerechnet. Er kann in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Im Gegenzug ist der erhaltene Förderbetrag als Betriebseinnahme zu bilanzieren.

Das Geringverdienermodell kann für Arbeitnehmer mit einem laufenden Bruttolohn von max. 2.575,- € mtl. gewährt werden. Diese Obergrenze gilt generell, also auch für Teilzeitkräfte oder für Arbeitnehmer in entgeltloser Dienstzeit. Maßgeblich ist der jeweilige Zeitpunkt der Beitragszahlung. Zu berücksichtigen sind insbesondere Monatslöhne/-gehälter, Mehrarbeitsvergütungen, Provisionen, Zuschläge und Zulagen sowie geldwerter Vorteil durch Dienstwagen. Nicht angerechnet werden hingegen bspw. das 13./14. Monatsgehalt, Abfindungen, Gratifikationen, Jubiläums- und Weihnachtszuwendungen oder Urlaubsgelder.

Positiv für Geringverdiener wirkt sich auch der gesetzliche Freibetrag in der Grundsicherung aus. Seither kann bei Zusatzrenten (bAV-, Riester-, Basisrenten) ein Freibetrag geltend gemacht werden, so dass keine entsprechende Anrechnung auf die Grundsicherung vorgenommen wird. Der monatliche Freibetrag setzt sich zusammen

(a)        aus einem Sockelbetrag von 100,- € zzgl.

(b)        30 % des den Sockelbetrag übersteigenden Einkommens aus zusätzlicher Altersvorsorge,

(c)        in Summe maximiert auf 50 % der jeweiligen Regelbedarfsstufe I nach SGB XII.

Der Freibetrag gilt auch für (ehemalige) Selbständige. Berücksichtigt werden grundsätzlich nur lebenslange, monatliche Leistungen. Die Leistungen aus geförderten Zusatzrenten sind zusammenzurechnen und unterliegen nur einmal dem Freibetrag.

Geringverdiener profitieren auch von einer verbesserten Riester-Förderung. Die Grundzulage wurde von 154,- € auf 175,- € p. a. erhöht (bei unveränderten Kinderzulagen und Sonderausgabenabzug). Zugleich ist die „Doppelverbeitragung“ riestergeförderter Betriebsrenten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeschafft worden. Betriebliche Riester-Verträge sind somit auch in der Auszahlungsphase den privaten Riesterrenten gleichgestellt.